D.Lgs. 138/2024 Copilot
Italiens NIS-2-Umsetzung klar und sicher navigieren
Was der D.Lgs. 138/2024 Copilot kann
Feststellen, ob Ihre Organisation unter Allegato I oder Allegato II fällt
Die Governance- und Schulungspflichten der Leitungsorgane nach Art. 23 verstehen
Ihre Controls auf die zehn Risikobereiche aus Art. 24, comma 2 abbilden
Die Meldekette nach Art. 25 navigieren: 24 Stunden, 72 Stunden und ein Monat
Die Bußgeldschwellen nach Art. 38 für wesentliche und wichtige Einrichtungen auslegen
Übergangsfristen nach Art. 42 für die ACN-Plattformregistrierung verfolgen
About D.Lgs. 138/2024 Copilot
D.Lgs. 138/2024 setzt die EU-NIS-2-Richtlinie in italienisches Recht um und begründet Pflichten zum Cybersicherheits-Risikomanagement und zur Vorfallmeldung für wesentliche und wichtige Einrichtungen unter Aufsicht der ACN. Der Copilot hilft Ihnen, die Anforderungen des Dekrets durchzuarbeiten — von Anwendungsbereich und Klassifizierung bis zu Governance-Pflichten und Durchsetzungsregeln.
Häufig gestellte Fragen
Was ist D.Lgs. 138/2024?
D.Lgs. 138/2024 ist das italienische Gesetzesdekret, das die Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS 2) in nationales Recht umsetzt. Es trat am 16. Oktober 2024 in Kraft und legt wesentlichen und wichtigen Einrichtungen Pflichten zum Cybersicherheits-Risikomanagement, zur Vorfallmeldung und zur Governance auf, wobei die ACN nach Capo V die alleinige zuständige Behörde für Aufsicht und Durchsetzung ist.
Wie hilft der D.Lgs. 138/2024 Copilot?
Der Copilot hilft Ihnen, die Anforderungen des Dekrets Artikel für Artikel auszulegen — etwa wie der Multi-Risiko-Ansatz aus Art. 24 auf Ihren Sektor anzuwenden ist oder wie die Meldekette aus Art. 25 zu strukturieren ist —, damit Ihr Team fundierte Entscheidungen treffen und Dokumentation im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen vorbereiten kann.
Was ist der Unterschied zwischen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen nach dem Dekret?
Art. 6 unterscheidet wesentliche Einrichtungen (soggetti essenziali) von wichtigen Einrichtungen (soggetti importanti) anhand von Sektorkritikalität und Größenschwellen; wesentliche Einrichtungen unterliegen strengerer Durchsetzung und höheren Bußgeldern nach Art. 38, comma 9, lett. a (bis zu 10.000.000 € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes), während wichtige Einrichtungen niedrigeren Höchstgrenzen nach Art. 38, comma 9, lett. b unterliegen (bis zu 7.000.000 € oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes).
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