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EU-KI-Verordnung — Risikoklassen-Prüfung

Prüfen Sie in rund zwei Minuten, in welche Risikoklasse der EU-KI-Verordnung Ihr KI-System oder KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck fällt — verboten, hochriskant, Transparenz, minimal oder GPAI.

Die Einstufung folgt der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744: Art. 2, 5, 6 + Anhänge I & III, 50 und 51. Sie ist eine Verordnung (keine nationale Umsetzung) und gilt schrittweise: verbotene Praktiken ab 2. Feb. 2025, GPAI-Kapitel V ab 2. Aug. 2025, Transparenz nach Artikel 50 und breitere Durchsetzungsbefugnisse ab 2. Aug. 2026. Hochrisiko-Kapitel-III-Abschnitte 1-3 (außer Art. 6 Abs. 5): 2. Dez. 2027 (Anhang III / Art. 6 Abs. 2) und 2. Aug. 2028 (Art. 6 Abs. 1 Produktweg; Anhang I Abschnitt B weitgehend nach sektoralem Recht gemäß geändertem Art. 2 Abs. 2). Eine freie Open-Source-Lizenz befreit nicht von verbotenen, hochriskanten oder Art.-50-Systemen. Dies ist ein strukturierter Ausgangspunkt, keine Rechtsberatung.

Was das EU-KI-Gesetz je nach Risikoklasse verlangt

Die Pflichten nach dem EU-KI-Gesetz hängen von der Risikoklasse Ihres Systems und Ihrer Rolle in der Wertschöpfungskette ab. Verbotene Praktiken sind gänzlich untersagt, und Anwendungen mit minimalem Risiko tragen keine verpflichtenden klassenspezifischen Pflichten; die unten aufgeführten wesentlichen Pflichten treffen Hochrisiko-Systeme, KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und transparenzpflichtige Anwendungen mit begrenztem Risiko. Nutzen Sie den Test oben, um zu sehen, in welche Klasse Ihr Anwendungsfall am ehesten fällt.

  • Hochrisiko: Risikomanagementsystem, Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz gegenüber Betreibern, menschliche Aufsicht, Genauigkeit/Robustheit/Cybersicherheit, Konformitätsbewertung + CE-Kennzeichnung, Registrierung (Art. 8–49).
  • GPAI: technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter, eine Urheberrechts-Policy und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte (Art. 53) — bei systemischem Risiko zusätzlich Modellbewertung, Risikominderung, Meldung schwerwiegender Vorfälle und Cybersicherheit (Art. 55).
  • Begrenztes Risiko: Transparenz nach Artikel 50 — KI-Interaktion offenlegen; synthetische/Deepfake-Inhalte kennzeichnen; Personen über Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung informieren.
  • Die Pflichten hängen zudem von Ihrer Rolle ab — Anbieter, Betreiber, Einführer oder Händler — was dieses Tool nicht bestimmt.

Amtliche Quellen

Rechtsraum: EU. Rechtsakt: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), stufenweise anwendbar ab 2. Februar 2025 (GPAI-Durchsetzung und Artikel 50 ab 2. August 2026; Hochrisiko-Daten abhängig vom Digital Omnibus), Stand der unten genannten Prüfdaten.

Häufige Fragen

Was sagt mir diese EU-KI-VO-Prüfung?
Sie ordnet Ihr KI-System oder GPAI-Modell einer Risikoklasse der KI-VO zu — verboten, hochriskant, begrenzt (Transparenz) oder minimal — bzw. ob bei GPAI-Modellen Pflichten bei systemischem Risiko gelten. Sie geht die Logik der Artikel 2, 5, 6, 50 und 51 durch und liefert einen strukturierten Ausgangspunkt.
Ist die EU-KI-VO eine Richtlinie, die mein Land noch umsetzen muss?
Nein. Die KI-VO ist eine Verordnung und gilt unmittelbar in der gesamten EU ohne nationale Umsetzung. Sie gilt schrittweise: verbotene Praktiken ab 2. Februar 2025, GPAI-Kapitel-V-Pflichten ab 2. August 2025, und Transparenz nach Artikel 50 sowie Durchsetzungsbefugnisse des AI Office und der nationalen Behörden ab 2. August 2026. Nach der Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI) gelten Hochrisiko-Kapitel-III-Abschnitte 1-3 ab 2. Dezember 2027 (Anhang III / Art. 6 Abs. 2) und ab 2. August 2028 (Anhang I / Art. 6 Abs. 1). Zur datierten Karte des 2.-August-2026-Scharniers siehe /learn/eu-ai-act-what-applies-from-2-august-2026.
Wir nutzen Open-Source-KI — sind wir ausgenommen?
Nur teilweise. Freie und quelloffene KI ist von einigen Pflichten entlastet, nie jedoch von den Verboten nach Artikel 5, und nicht, wenn das System hochriskant ist oder unter Artikel 50 fällt. Open-Source-GPAI ohne systemisches Risiko erhält ein leichteres Transparenzregime, keine vollständige Ausnahme.
Mein Anhang-III-System wirkt risikoarm — ist es trotzdem hochriskant?
Möglicherweise nicht. Artikel 6 Abs. 3 lässt ein Anhang-III-System aus der Hochrisikoklasse heraus, wenn es nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt, eine frühere menschliche Tätigkeit verbessert, Abweichungen ohne Ersatz der menschlichen Überprüfung erkennt oder vorbereitend ist — nie jedoch, wenn es natürliche Personen profiliert. Dies ist eine dokumentierte, einzelfallabhängige Beurteilung.
Ist dies eine Rechtsberatung?
Nein. Es ist ein kostenloser, strukturierter Ausgangspunkt auf Basis des Verordnungstexts und Ihrer Angaben. Die Einstufung hängt vom Zweck des Systems und Ihrer Rolle ab, und mehrere Abgrenzungen sind einzelfallabhängig oder werden von den Behörden entschieden. Bestätigen Sie das Ergebnis mit Ihrer zuständigen Behörde oder Rechtsberatung.
Speichern Sie meine Antworten?
Nein. Die Einstufung läuft vollständig in Ihrem Browser. Es gibt kein Formular vor dem Tool, und wir erfassen oder speichern Ihre Eingaben nicht.

Von ISMS Copilot. Die Einstufung folgt der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744: Art. 2, 5, 6 + Anhänge I & III, 50 und 51. Sie ist eine Verordnung (keine nationale Umsetzung) und gilt schrittweise: verbotene Praktiken ab 2. Feb. 2025, GPAI-Kapitel V ab 2. Aug. 2025, Transparenz nach Artikel 50 und breitere Durchsetzungsbefugnisse ab 2. Aug. 2026. Hochrisiko-Kapitel-III-Abschnitte 1-3 (außer Art. 6 Abs. 5): 2. Dez. 2027 (Anhang III / Art. 6 Abs. 2) und 2. Aug. 2028 (Art. 6 Abs. 1 Produktweg; Anhang I Abschnitt B weitgehend nach sektoralem Recht gemäß geändertem Art. 2 Abs. 2). Eine freie Open-Source-Lizenz befreit nicht von verbotenen, hochriskanten oder Art.-50-Systemen. Dies ist ein strukturierter Ausgangspunkt, keine Rechtsberatung.

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